Hörgeräte-Kostenübernahme der Sozialversicherung
Zahlt die Sozial-Versicherung meine Hörgeräte?
Wer wieder gut hören möchte, bekommt Unterstützung. Voraussetzung für einen Zuschuss durch Ihre Sozialversicherung ist die ärztliche Verordnung Ihrer HNO-Ärztin bzw. Ihres HNO-Arztes.
Der Grad der Hörminderung entscheidet, in welcher Höhe die Kosten für Ihre Hörgeräte übernommen werden.
Kostenübernahme / Versicherungspauschalen
Hörgeräte gibt es in jedem Preissegment. Und auch von Seiten AHV sowie IV und MV / SUVA werden auf Ihrem Weg zu besserem Hören unterstützt. Übersteigt Ihr Hörverlust gemäss Expertise vom HNO-Arzt den von der AHV/IV/MV/SUVA definierten Hörbereich, haben Sie Anspruch auf einen Pauschalbeitrag der Sozialversicherung.
Sie können die Rechnung bei Ihrer zuständigen AHV/IV/MV/SUVA Stelle einreichen und erhalten im Anschluss rückwirkend den jeweiligen Pauschalbetrag zur Hörgeräteversorgung. Die für die Einreichung notwendigen Formulare erhalten Sie entweder bei Ihrer AHV/IVAHV/IV/MV/SUVA Stelle oder in Ihrem Neuroth-Hörcenter. Ihr Neuroth-Hörgeräteakustiker unterstützt Sie beim Ausfüllen der Formulare, weist Sie rechtzeitig daraufhin, diese einzureichen und klärt Sie über das weitere Vorgehen auf. Dies gilt selbstverständlich auch beim Einreichen der Rechnung im Reparaturfall.
PAUSCHALBETRAG | IV | AHV | MV / SUVA |
Voraussetzung Gesamthörverlust | 20% | 35% | nach Tarifvertrag |
Pauschalbeitrag Hörgerät | alle 6 Jahre einseitig: CHF 840 beidseitig: CHF 1’650 |
alle 5 Jahre |
alle 6 Jahre einseitig: Standard: CHF 1’392.55 Komplex: CHF 2’008.60 beidseitig: Standard: CHF 2’175.55 Komplex: 3’200.85 |
Pauschalbeitrag Batterien | pro Jahr einseitig: CHF 40 beidseitig: CHF 80 |
pro Jahr einseitig: CHF 40 beidseitig: CHF 80 |
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Pauschalbeitrag Reparatur | ohne Elektronikschäden CHF 130 mit Elektronikschäden CHF 200 |
wird nach Aufwand vergütet |
Alle genannten Preise gelten ab Juli 2018 und sind inkl. 7.7.% MWSt.
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