Hörgeräte-Kostenübernahme der Sozialversicherung

Zahlt die Sozial-Versicherung meine Hörgeräte?

Wer wieder gut hören möchte, bekommt Unterstützung. Voraussetzung für einen Zuschuss durch Ihre Sozialversicherung ist die ärztliche Verordnung Ihrer HNO-Ärztin bzw. Ihres HNO-Arztes.
Der Grad der Hörminderung entscheidet, in welcher Höhe die Kosten für Ihre Hörgeräte übernommen werden.

Die perfekte Welle

Kostenübernahme / Versicherungspauschalen

Hörgeräte gibt es in jedem Preissegment. Und auch von Seiten AHV sowie IV und MV / SUVA werden auf Ihrem Weg zu besserem Hören unterstützt. Übersteigt Ihr Hörverlust gemäss Expertise vom HNO-Arzt den von der AHV/IV/MV/SUVA definierten Hörbereich, haben Sie Anspruch auf einen Pauschalbeitrag der Sozialversicherung.

Sie können die Rechnung bei Ihrer zuständigen AHV/IV/MV/SUVA Stelle einreichen und erhalten im Anschluss rückwirkend den jeweiligen Pauschalbetrag zur Hörgeräteversorgung. Die für die Einreichung notwendigen Formulare erhalten Sie entweder bei Ihrer AHV/IVAHV/IV/MV/SUVA Stelle oder in Ihrem Neuroth-Hörcenter. Ihr Neuroth-Hörgeräteakustiker unterstützt Sie beim Ausfüllen der Formulare, weist Sie rechtzeitig daraufhin, diese einzureichen und klärt Sie über das weitere Vorgehen auf. Dies gilt selbstverständlich auch beim Einreichen der Rechnung im Reparaturfall.

PAUSCHALBETRAG IV AHV MV / SUVA
Voraussetzung Gesamthörverlust 20% 35% nach Tarifvertrag
Pauschalbeitrag Hörgerät alle 6 Jahre
einseitig:
CHF 840
beidseitig:
CHF 1’650

alle 5 Jahre
einseitig:
CHF 630
beidseitig:
CHF 1’237.50

alle 6 Jahre
einseitig:
Standard:  CHF 1’392.55
Komplex: CHF 2’008.60
beidseitig:
Standard: CHF 2’175.55
Komplex: 3’200.85
Pauschalbeitrag Batterien pro Jahr
einseitig: CHF 40
beidseitig: CHF 80
pro Jahr
einseitig: CHF 40
beidseitig: CHF 80
Pauschalbeitrag Reparatur ohne Elektronikschäden
CHF 130
mit Elektronikschäden
CHF 200
wird nach Aufwand vergütet

Alle genannten Preise gelten ab dem 1. Januar 2024 und sind inkl. 8.1% MwSt.